Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen
Richter Service GmbH, 49584 Fürstenau, Stand 09.01.2024
1 Allgemeines
1.) Der Abschluss eines Gebäudereinigungsvertrages/ Auftrages erfolgt auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages/Auftrages anerkennt. Andere Bedingungen sind, außer sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart, ungültig. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 2 Gegenstand des Auftrages
1.) Werkleistungen/ Dienstleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden.
2.) Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer unterzeichneten Auftrag oder ein Angebot schriftlich oder per Mail bestätigt.
3.) Mündliche Bestellungen werden, wenn technisch und zeitlich möglich, durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vereinbart. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb eines Werktages, oder mindestens bis 24 Stunden vor Ausführung widersprochen, gilt der Auftrag als erteilt.
4.) An unser Angebot für eine Glasreinigung sind wir nur gebunden, so lange diese mindestens 2x jährlich ausgeführt werden. Bei Reinigung seltener als vorgegeben erhöhen sich die Preise auf Grund der stärkeren Verschmutzung automatisch um 50%
§ 3 Art und Umfang der Leistungen
1.) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft.
2.) Umfang, Intervalle und Intensität der gesamten Leistung ergeben sich aus der vereinbarten Leistung/Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Auftrages ist.
3.) Beschädigte Materialien werden auf Grund Verletzungsgefahr und/oder aus Haftungsgründen nicht gereinigt.
4.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Ausführung von bestellten Reinigungsarbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen abzulehnen.
5.) Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt Reinigungsarbeiten, aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.
§ 4 Flächenermittlung, Maße und Mengen
1.) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße und Mengen sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnungen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2.) Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße und Mengen als anerkannt.
3.) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße/ Mengen unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße/ Mengen nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Änderung der Leistungen
1.) Arbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind, wie Sonderarbeiten, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsarbeiten, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt. Die bei Ausführung der Leistung aktuelle Preisliste für Stundenverrechnungssätze, Material und Anfahrten der Richter Service GmbH gilt, wenn nicht anders festgelegt, als vereinbart.
2.) Sonderarbeiten mit einem Umfang bis 5 (fünf) Minuten werden direkt vor Ort erledigt, alle Arbeiten hierüber hinaus nur mit neuer Terminierung. Etwaige Anfahrtszeiten werden hierfür erneut berechnet.
§ 6 Leistungszeit
1.) Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.) Der Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Auftrag/ Reinigungsplan oder durch Terminvergabe festgelegt. Wird ein Termin nicht 72 Stunden vor Ausführung abgesagt berechnen wir 50% der vereinbarten Kosten. Bei Absage von unter 24 Stunden wird der volle Preis berechnet.
3.) Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten.
4.) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden mit Arbeitsstunden abgerechnet, wobei jede angebrochene Stunde einer Vollen entspricht.
5.) Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden sind entsprechend des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in seiner aktuellen Fassung, sowie der zur Zeit der Ausführung gültigen Preisliste des Auftragnehmers zuschlagspflichtig.
§ 7 Personal
1.) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, die unter seiner Leitung stehen. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, die durch ordnungsgemäße Verträge gebunden sind. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.
2.) Das Reinigungspersonal trägt mit Firmenschild gekennzeichnete Berufsbekleidung.
3.) Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter der Richter Service GmbH betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
4.) Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dem Personal ist untersagt, Personen die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Die Mitarbeiter werden belehrt. Eine Haftung der Richter Gebäudereinigung für Schäden, die aus Nichtbeachtung des § 7 Abs.4 entstehen, ist ausgeschlossen.
§ 8 Abwerbung
1.) Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit und bis einschließlich des sechsten Monats nach Ablauf bzw. Ende dieses Vertrages weder unmittelbar selbst oder durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben.
2.) Es wird vereinbart, dass eine Weiterbeschäftigung der Arbeitskräfte bzw. Angestellten des Auftragnehmers beim Auftraggeber, oder bei einem vom Auftraggeber bzw. der Arbeitskraft zum Zwecke der Leistungsausführung gegründeten Unternehmens und auch eines zum Zwecke anschließender Leistungserbringung beauftragten Unternehmens, für den Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende ausgeschlossen wird.
3.) Bei Nichteinhaltung von § 8 Abs.1 und 2 durch den Auftraggeber wird eine Abfindungszahlung/ Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von sechs durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber von 1.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der Meldung des Anspruches fällig. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Reinigungsmaterial und Geräte
1.) Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und Materialien.
2.) Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, dass die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie das die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.
§ 10 Gewährleistung und Abnahme
1.) Der Auftragnehmer leistet für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten Gewähr.
2.) Weisen die Arbeiten Mängel auf und ist unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden – spätestens bei Ingebrauchnahme – gerügt worden, dann hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur sofortigen Nachbesserung. Die Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber zu bestätigen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. Bei Reinigungen mit einem Rechnungswert bis 1000,00€ netto gilt das Werk mit unterschreiben des Arbeitsnachweises als abgenommen. Nachträgliche Beanstandungen werden ausschließlich zahlungspflichtig nachgebessert.
3.) Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
4.) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine arbeitstägliche Abnahme. Die Abnahme nach Aufforderung muss jederzeit durch den Auftraggeber gewährleistet sein. Bei trotz Aufforderung nicht erfolgter Abnahme gilt das Werk/die Teilleistung als abgenommen.
§ 11 Haftung
1.) Der Auftragnehmer haftet, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden und sonstige Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die er oder sein Personal nachweislich verursacht haben. Grundlage hierfür ist § 276 BGB.
2.) Der Auftragnehmer ist hiergegen ausreichend versichert. Er bestätigt, dass folgende Versicherungen abgeschlossen sind:
Deckungssumme je Schadensereignis ist:
Personen-, Sach- und Vermögensschäden € 5.000.000
Vermögensschäden € 250.000,00
3.) Haftungsausschluss besteht in diesem Bereich für alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung/ Werkleistung der Richter Service GmbH in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Schließ- und Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und
Betreuung von Heizungen, Klimaanlagen und elektrischen Anlagen.
4.) Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden – spätestens bei Ingebrauchnahme – gemeldet werden, entfällt die Haftung.
5.) Der Auftragnehmer ist Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er verpflichtet sich, bei der Arbeit für den Auftraggeber die gesetzlichen Unfallvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.
§ 12 Nebenpflichten des Auftraggebers
1.) Der Auftraggeber liefert ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Umfang, wobei der Auftragnehmer sich verpflichtet, auf sparsamen Strom- und Wasserverbrauch zu achten.
2.) Der Auftraggeber stellt außerdem unentgeltlich geeignete verschließbare Räumlichkeiten zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen des Auftragnehmers zur Verfügung.
3.) Vor Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Richter Gebäudereinigung in sämtliche vorhandenen für die Auftragsausführung relevanten technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie Gefahrenquellen ausdrücklich zu beschreiben.
§ 13 Auftragsdauer und Kündigung
1.) Aufträge oder Bestellungen mit zeitlicher Befristung sind wie vertraglich vereinbart gültig. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 2 Wochen zum Quartalsende. Der Auftrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Vertragslaufzeit wenn er nicht schriftlich bis spätestens zur vereinbarten Kündigungsfrist vor Ablauf gekündigt wird.
2.) Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber, d.h. ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, werden 75% der ausstehenden Vertragssumme zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
3.) Eine fristlose Kündigung ist nur nach dreimaliger erfolgloser Abmahnung, bezogen auf einen Streitfall, möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben werden.
4.) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend.
§ 14 Vergütung
1.) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für zu erbringenden Reinigungsarbeiten laut Auftrag vereinbarte Vergütung.
Bei den Vergütungssätzen handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.) Die Gesamtvertragssumme der Preis- und Leistungsvereinbarung gilt als vereinbart.
3.) Tarifliche Lohnerhöhungen werden von uns zu 100% an den Auftragnehmer weitergereicht.
4.) Der Auftragnehmer ist berechtigt zu Beginn, aber auch während der Auftragsausführung Sicherheit in Form von einer Hinterlegung durch den Auftraggeber, wahlweise durch Bestellung einer Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts, zu verlangen. 50% der Auftragswerte sind nicht zu überschreiten.
§ 15 Zahlungsbedingungen
1.) Unsere jeweils gültigen Zahlungsbedingungen können in unserem Büro angefragt werden.
§ 16 Sonstiges
1.) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens bei Vertragsende, die jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Stundenzettel und sonstige Unterlagen, welche geschäftliche und betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen und Ergebnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift oder Fotokopie zu erstellen oder aus dem Gedächtnis zu fertigen.
§ 17 Änderung des Vertrages
1.) Änderung und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
2.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in ihrer aktuellen Ausgabe gültig.
3.) Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag regelt § 305 BGB.
4.) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten an Stelle der bei Vertragsabschluss vereinbarten.
5.) Nach Bekanntgabe der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der Auftraggeber nach Kenntnisnahme ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen für abgeschlossene Verträge.
§ 18 Gerichtsstand
1.) Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist 49584 Fürstenau.